Bodenmarkt: Pachtpreise für Landwirtschaftsflächen stark gestiegen

Bodenmarkt: Pachtpreise für Landwirtschaftsflächen stark gestiegen

Die Pachtpreise sind in den letzten zehn Jahren besonders deutlich bei Sonderkulturen und Neuanpachtungen gestiegen. Dabei sind die Preise in NRW am höchsten, das Schlusslicht ist das Saarland.

Neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis), die aus der Landwirtschaftszählung 2020 hervorgehen, zeigen: Die insgesamt 262.800 landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland bewirtschafteten im Jahr 2020 eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 16,60 Mio. ha. Hiervon entfielen 9,97 Mio. ha (60 %) auf Pachtflächen, 6,34 Mio. ha (38 %) auf selbstbe- wirtschaftete Eigenflächen sowie 271 500 ha (2 %) auf Flächen, die den Betrieben unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.

In den tendenziell größeren Betrieben Ostdeutschlands war der Pachtflächenanteil mit 68 % deutlich größer als in Westdeutschland (56 %). Bei der Landwirtschaftszählung 2010 war dieser Unterschied mit 74 % Pachtanteil im Osten und 53 % im Westen noch stärker ausgeprägt. Im gleichen Zeitraum ist der Anteil der eigenen selbstbewirtschafteten Fläche in Ostdeutschland von 25 % auf 31 % gestiegen,

während in Westdeutschland diese Quote um 4 Prozentpunkte auf 42 % gesunken ist.

Pachtpreise deutlich gestiegen 2020 betrug für Deutschland der durchschnittliche Pachtpreis 329 € je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche, bei Ackerland lag der Wert bei 375 € je ha und bei Dauergrünland bei 198 € je ha.

Gegenüber der Landwirtschaftszählung 2010 bedeutet dies einen Anstieg um 62 % bezogen auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt, um 64 % bei Ackerland sowie um 53 % bei Dauergrünland. Innerhalb Deutschlands variieren die Pachtpreise erheblich. Insgesamt liegt das Pachtpreisniveau in den ostdeutschen Bundesländern meist niedriger als in den westdeutschen, näherte sich in den letzten Jahren jedoch deutlich an.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter folgendem Link:

https://www.topagrar.com/management-und-politik/news/bodenmarkt-pachtpreise-fuer-landwirtschaftsflaechen-stark-gestiegen-12632934.htmlhttps://www.topagrar.com/management-und-politik/news/bodenmarkt-pachtpreise-fuer-

Quelle: top agrar 21.07.2021, von Christina Selhorst

Das Grundbuch

Unter einem Grundbuch ist ein öffentliches Register zu verstehen, welches alle Grundstücke dokumentiert, die in einem Gemeindebezirk liegen. Das Grundbuch gibt Aufschluss über die Rechts-, Eigentums- und Schuldverhältnisse der dort erfassten Grundstücke. Die Grundstücke der Eigentümer sind jeweils auf einem Grundbuchblatt gelistet.

Das Grundbuch besteht neben dem Bestandsverzeichnis, welches Auskunft über die Größe und die genaue Lage der Grundstücke gibt, aus mehreren so genannten Abteilungen.

  1. Abteilung I enthält nicht nur Informationen zu den Eigentümern, sondern auch Hinweise zu rechtlichen Eigentumsverhältnissen.
  • Abteilung II führt alle Beschränkungen und Lasten auf, die relevant für einen Kaufinteressenten sein könnten. Auch werden Nutzungsrechte, Nießbrauch- rechte und Erbbaurechte in der 2. Abteilung vermerkt.
  • Abteilung III beinhaltet eine Auflistung aller Hypotheken, Renten- und Grundschulden.

Wichtig hierbei ist die Reihenfolge der Eintragungen, da sie im Falle einer Zwangsversteigerung oder eines Verkaufs die Verteilung des Erlöses an etwaige Gläubiger regelt.

Sollte ein Eigentümerwechsel anstehen, so gilt dieser stets erst nach der Eintragung ins Grundbuch als vollzogen. Die Eintragung erfolgt meist erst ein halbes Jahr nach der notariellen Beurkundung. Der zukünftige Erwerb kann allerdings in Form einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden. Bei einer Änderung des Grundbuchs können diese sehr leicht nachvollzogen werden, da sie nicht einfach gelöscht, sondern lediglich rot unterstrichen werden, um eine Löschung zu verdeutlichen.

Wer ein Grundbuch oder die Grundakten einsehen oder einen Grundbuchausdruck erhalten möchte, hat sein „berechtigtes Interesse“ darzulegen.

Ein berechtigtes Interesse haben grundsätzlich:

✅ der Eigentümer

✅ der dinglich Berechtigte eines in Abteilung II oder III eingetragenen Rechts

✅ Personen, die im Besitz eines Vollstreckungstitels gegen den Eigentümer sind

✅ Personen, die im Besitz einer Vollmachtsurkunde eines Einsichtsberechtigten sind.

Bloßes Kaufinteresse begründet noch kein „berechtigtes Interesse“.

Vorkaufsrecht – Was ist das?

Das Vorkaufsrecht bezeichnet ein vertragliches Sonderrecht, welches dem Vorkaufsberechtigten den potenziellen Zugriff auf eine Immobilie im Verkaufsfalle zusichert.

Normalerweise werden Immobilien am freien Markt zwischen beliebigen Vertragsparteien veräußert. Mit dem Vorkaufsrecht kann allerdings eine dritte Partei anstelle des eigentlichen Käufers in den Kaufvertrag eintreten und an dessen Stelle die Immobilie zu den vorher definierten Konditionen erwerben. In der Praxis geht es beim Vorkaufsrecht häufig darum, Mieter oder Pächter eines Grundstücks abzusichern, falls der gegenwärtige Eigentümer den Verkauf anstrebt. Entsprechenden Personen wird dann ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

  1. Schuldrechtliches Vorkaufsrecht: Es erlaubt dem Vorkaufsberechtigten, eine Sache zu erwerben, die der Eigentümer veräußern will. Dies kann sowohl das Grundstück als auch einen Teil des Grundstücks umfassen.
  2. Dingliches Vorkaufsrecht: Dies umfasst hingegen nur Grundstücke mit der Besonderheit, dass die Belastung im Grundbuch eingetragen wird.
  3. Öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht: Auch eine Gemeinde kann ein Vorkaufsrecht haben. Dies gilt etwa für Flächen, die im Bebauungsplan der Gemeinde für öffentliche Zwecke markiert sind.

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Der Kauf ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Macht die Gemeinde von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt auch kein Ausschlussgrund vor bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Gemeinde an Stelle des Käufers in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein. Die Gemeinde bzw. der begünstigte Dritte haben dann dem Verkäufer einen Kaufpreis zu bezahlen, der i.d.R. dem vereinbarten Kaufpreis entspricht.