Steuerliche Tücken von Solarparks: so vermeiden Sie Fallstricke

Die Verpachtung von Freiflächen für Photovoltaik ist in aller Munde. Doch bei der Hofübergabe kann das die erbschafts- und schenkungssteuerliche Verschonung ins Wanken bringen. Es gibt aber Lösungen.

Zurzeit erhalten viele Anfragen von Investoren, die Grundstücke für die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen suchen. Dabei wird häufig nur die Wirtschaftlichkeit betrachtet. Steuerliche Fallstricke hingegen werden dabei oft übersehen. Dazu gehört, dass die Hofübergabe unter Umständen steuerlich mit Problemen behaftet ist.

Freiflächen-PV-Anlage: Was ist zu beachten?

Die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage ist ertragsteuerlich regelmäßig unproblematisch. Der Bauherr selbst muss dabei zwei Dinge beachten:
• Die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage unterliegt der Bauabzugsteuer nach § 48 ff Einkommensteuergesetz (EStG), sodass auf eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG des leistenden Unternehmers geachtet werden sollte.
• Es ist zu klären, ob die umgenutzte Fläche weiterhin landwirtschaftliches Betriebsvermögen (ohne Flächenbegrenzung) bleiben kann. Das ist aber auch hier ertragsteuerlich meist unproblematisch, denn die Fläche wird nicht nachhaltig der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen.

Sollte dies ausnahmsweise der Fall sein, so darf der Umfang der Freiflächen-PV-Anlage nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs ausmachen. Nur dann kann die Fläche als sogenanntes „geduldetes Betriebsvermögen“ weiterhin im Betrieb verbleiben. Was ertragsteuerlich keine Schwierigkeiten zu bereiten scheint, zeigt jedoch seine Schattenseiten bei der Frage der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Verbindung mit einer Hofübergabe. Hintergrund: Werden betriebliche Einheiten verschenkt, werden diese grundsätzlich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont. Dabei ist je nach Verschonungsart eine 5 bzw. 7-jährige Behaltefrist einzuhalten. In dieser Zeit darf der Betrieb nicht schädlich umgenutzt werden.

Keine Verschonung bei Übergabe möglich?

Die Umnutzung einer landwirtschaftlichen Fläche nach Hofübergabe durch den Nachfolger eine Freiflächen-PV-Anlage wird von der Finanzverwaltung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer als schädliche Verwendung eingestuft. Die Folgen sind gravierend: Es kommt nicht nur zum zeitanteilig rückwirkenden Wegfall der Verschonung (anteilige Steuerbefreiung), sondern auch zum rückwirkenden Ansatz des sogenannten Liquidationswerts (Verkehrswerts) für die betroffene Bodenfläche. Die Finanzverwaltung legt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer überraschenderweise einen anderen Maßstab an als bei der Ertragsteuer.
Die neuere Rechtsprechung könnte hier als Gegenargumentation herangezogen werden. Im Urteil vom 22. 7. 2220 II R 28/18 hatte der BFH entschieden, dass ein Kiesabbaugrundstück wieder der landwirtschaftlichen Nutzung nach Rekultivierung zugeführt werden kann, sodass dem Grunde nach keine schädliche Umnutzung vorliegt. Für Freiflächen-PV-Anlagen müsste dies eigentlich ebenso gelten. Wer jedoch Rechtssicherheit haben will, wendet lieber die Ansicht der Finanzverwaltung an – oder muss mit einem Rechtsstreit mit dem Fiskus rechnen.

An der Anlage beteiligen statt nur verpachten

Diese strittige Frage in der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann aber durch geschickte Gestaltung umgangen werden: Vor der Hofübergabe wird die Freiflächen-PV-Anlage auf einem Grundstück der Landwirtschaft errichtet. Dabei sollte jedoch eine bloße „Verpachtung“ vermieden werden. Stattdessen sollte sich der Landwirt beim Investor direkt beteiligen.

Steuerberatung unbedingt in Anspruch nehmen

Meist erfolgt die Errichtung dieser Freiflächenanlagen durch eine GmbH & Co. KG. Der Landwirt als Gesellschafter überlässt dann seiner eigenen Gesellschaft die Fläche zur Nutzung, sodass ertragsteuerlich die Fläche der GmbH & Co. KG zuzurechnen ist (sogenanntes Sonderbetriebsvermögen). Sollte nun der Hof übergeben werden, dann ohne das Grundstück mit der aufstehenden Freiflächen-PV-Anlage. Die Anlage mit dem KG-Anteil selbst bildet erbschaft- und schenkungsteuerlich wiederum eine eigene begünstigte Einheit „Betriebsvermögen“, sodass diese verschonungsfähig (steuerfrei) verschenkt werden kann. Für diese Gestaltungsberatung sollte man jedoch zwingend einen Steuerberater hinzuziehen.

Regeln für Grundsteuer und Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich ergeben sich regelmäßig keine Besonderheiten bei der bloßen Flächenüberlassung, da diese Verpachtungsleistung steuerfrei ist (§ 4 Nr. 12a UstG). Sollten jedoch weitere Leistungsbestandteile hinzutreten, sodass der Landwirt zum Beispiel die Fläche weiterhin selbst nutzen kann (Stichwort „Agri-Photovoltaik“), so überlagert der „Gestattungsvertrag“ die bloße Verpachtungsleistung und es werden 19 % Umsatzsteuer fällig. Die Umsatzsteuerpauschalierung ist insofern partiell nicht möglich.

Das führt zu höherer Grundsteuerbelastung

Auch Dienstleistungen für den Anlagenbetreiber (Nichtlandwirt), wie das Abmähen der Wiese, ist als 19 %-Umsatz zu deklarieren. Ertragsteuerlich müssen § 13a-Landwirte dabei aufpassen, dass diese „Zusatzleistungen“ nicht immer mit dem Grundbetrag abgegolten sind. Schlussendlich sind auch die grundsteuerlichen Folgen zu bedenken. Die Finanzverwaltung wird diese Fläche meist aus der Grundsteuer A (Landwirtschaft) herausnehmen und in Grundvermögen (Grundsteuer B) umbewerten, was zu erheblich höherer Grundsteuerbelastung führt. Das sollte bei der Bemessung der Pacht berücksichtigt werden.

Fazit

• Freiflächen PV-Anlagen können ertragsteuerlich dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordnet werden
• Erbschaftsteuer- bzw. schenkungsteuerlich scheiden Freiflächen-PV-Anlagen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb aus und stellen eine schädliche Umnutzung dar (Auffassung strittig).
• Durch geschickte Gestaltung (Beteiligung beim Investor der PV-Anlage) kann erbschaftsteuer- bzw. schenkungsteuerlich die Verschonung gerettet werden.
• Umsatzsteuerlich stellt die bloße Verpachtungsleistung einen steuerfreien Umsatz dar (aufpassen bei Zusatzleistungen).
• Es ist mit einer viel höheren Grundsteuerbelastung zu rechnen.
• Planen Sie derartige Vertragsgestaltungen mithilfe eines Steuerberaters.

Quelle: Land und Forst, www.landunforst.de

Wiese oder Acker für Solar-Freiflächenanlage bringt viermal so viel Geld wie Agrarnutzung

Die maximale Zahlungsbereitschaft für den Boden bei PV-Freiflächenanlagen kann in Zukunft je nach Standort und Anlagengröße etwa 20-mal höher sein als bei einer ackerbaulichen Nutzung.

Landwirtschaftlich genutzte Flächen gewinnen durch Photovoltaik-(PV)-Freiflächenanlagen enorm an Wert. Das geht aus dem am Thünen-Institut für Betriebswirtschaft bearbeiteten Projekt „PV-Freiflächenanlagen in der Landwirtschaft“ hervor, dessen erste Ergebnisse der Thünen-Wissenschaftler Jonas Böhm Anfang Mai in Berlin vorgestellt hat.

Danach kann die maximale Zahlungsbereitschaft für den Boden bei PV-Freiflächenanlagen je nach Standort und Anlagengröße etwa 20-mal höher sein als bei einer ackerbaulichen Nutzung.

Wirtschaftlich interessant werden PV-Freiflächenanlage den Ausführungen Böhms zufolge in der Regel allerdings erst ab einer elektrischen Leistung von rund 5 Megawatt Peak (MWp); das entspricht einer Flächengröße von 6 ha.

Netzanschlusspunkte weit entfernt

Das größte Hindernis für den Bau von PV-Freiflächenanlagen sei aus wirtschaftlicher Perspektive neben den Materialkosten häufig die Entfernung zum Netzanschlusspunkt, so Böhm. Die Realisierbarkeit einer Anlage hänge maßgeblich von den jeweiligen Bebauungsplänen ab. Dies gelte insbesondere dann, wenn Anlagen – wie zunehmend üblich – außerhalb der EEG-Förderung errichtet würden.

Der Wissenschaftler schätzt die Flächenkonkurrenz auf dem Bodenmarkt durch PV-Anlagen als bislang insgesamt gering ein. Derzeit seien 0,1 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Deutschland mit PV-Freiflächenanlagen bebaut. Aufgrund eines stark heterogenen Zubaus könne es aber zu regionalen Konkurrenzen kommen.

Sofern die aktuellen politischen Ausbauziele realisiert und 50 % der PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden, ist laut Böhm bis 2030 mit einem Anstieg des Flächenanteil mit PV-Anlagen auf 0,8 % und bis 2040 auf 1,7 % zu rechnen. Die zukünftige Entwicklung sei jedoch von vielen Faktoren abhängig und könne stark schwanken. Für Böhm sind Agri-PV-Konzepte eine Möglichkeit, Flächenkonkurrenzen zu reduzieren.

Als Nachteil der meisten aktuell diskutierten Konzepte einer kombinierten PV-Stromerzeugung und landwirtschaftlicher Nutzung erwiesen sich höhere Stromgestehungskosten. „Hier besteht noch Forschungsbedarf, um eine kosteneffiziente Integration in die Landwirtschaft zu erreichen und Zusammenhänge mit der Landwirtschaft besser zu verstehen“, betont der Thünen-Wissenschaftler.

Quelle: top agrar

https://www.topagrar.com/energie/news/wiese-oder-acker-fuer-solar-freiflaechenanlage-bringt-viermal-soviel-geld-wie-agrarnutzung-13093662.html