Vorkaufsrecht – Was ist das?

Das Vorkaufsrecht bezeichnet ein vertragliches Sonderrecht, welches dem Vorkaufsberechtigten den potenziellen Zugriff auf eine Immobilie im Verkaufsfalle zusichert.

Normalerweise werden Immobilien am freien Markt zwischen beliebigen Vertragsparteien veräußert. Mit dem Vorkaufsrecht kann allerdings eine dritte Partei anstelle des eigentlichen Käufers in den Kaufvertrag eintreten und an dessen Stelle die Immobilie zu den vorher definierten Konditionen erwerben. In der Praxis geht es beim Vorkaufsrecht häufig darum, Mieter oder Pächter eines Grundstücks abzusichern, falls der gegenwärtige Eigentümer den Verkauf anstrebt. Entsprechenden Personen wird dann ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

  1. Schuldrechtliches Vorkaufsrecht: Es erlaubt dem Vorkaufsberechtigten, eine Sache zu erwerben, die der Eigentümer veräußern will. Dies kann sowohl das Grundstück als auch einen Teil des Grundstücks umfassen.
  2. Dingliches Vorkaufsrecht: Dies umfasst hingegen nur Grundstücke mit der Besonderheit, dass die Belastung im Grundbuch eingetragen wird.
  3. Öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht: Auch eine Gemeinde kann ein Vorkaufsrecht haben. Dies gilt etwa für Flächen, die im Bebauungsplan der Gemeinde für öffentliche Zwecke markiert sind.

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Der Kauf ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Macht die Gemeinde von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt auch kein Ausschlussgrund vor bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Gemeinde an Stelle des Käufers in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein. Die Gemeinde bzw. der begünstigte Dritte haben dann dem Verkäufer einen Kaufpreis zu bezahlen, der i.d.R. dem vereinbarten Kaufpreis entspricht.

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