Frage: Ich habe seit dem 1.10.2020 eine Fläche gepachtet. Der vorherige Pächter, Landwirt A, hat den Acker nicht selbst bewirtschaftet, sondern die Fläche mit einem anderen getauscht (Landwirt B). Dieser will die Fläche nicht freigeben, da aus seiner Sicht der Tausch weiterläuft. Er hat mittlerweile schon Weizen gedrillt. Wie kann ich vorgehen?
Antwort: Pflugtauschverträge sind rechtlich betrachtet nichts anderes als Unterpachtverträge. Der ursprüngliche Hauptpächter Landwirt A hat die Fläche einem weiteren Pächter, Landwirt B, unterverpachtet. Endet nun der Hauptpachtvertrag von Landwirt A, so ist auch der Unterpachtvertrag mit Landwirt B unwirksam. Da Landwirt B die Fläche aktuell bewirtschaftet, ist er allerdings rechtlich gesehen der Besitzer. Ohne Erlaubnis des Besitzers dürfen weder Sie als neuer Pächter noch der Verpächter auf die Fläche. Um die Fläche aus dem Besitz von Landwirt B zu bekommen, muss der Verpächter als Eigentümer der Fläche eine Räumungsklage gegen Landwirt B einreichen. Ermächtigt der Verpächter Sie, können Sie auch in seinem Namen die Ansprüche geltend machen. Die
Räumungsansprüche richten sich dann gegen den bisherigen Hauptpächter A und den Unterpächter B.
Da Sie die Fläche erst später bewirtschaften können, steht Ihnen Schadenersatz zu. Wenden Sie sich dazu an Ihren Verpächter. Dieser kann dann wiederum Landwirt A zur Rechenschaft ziehen.
RA Andreas Dehne, Dehne Ringe Grages, Elze
Quelle: top agrar 22.10.2020 (Maike Schulze Harling)